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VERTRAG C – PLANUNGSVERTRAG ARCHITEKTURBÜRO (Entwurf)
Projekt: Neubau Wohnanlage „Am Bruckmühlbach", Rosenheim
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Auftraggeber:  Stadtbau Rosenheim GmbH
               Münchener Str. 10, 83022 Rosenheim
               vertreten durch Geschäftsführer Dipl.-Ing.
               Thomas Reichenbach

Auftragnehmer: Architektur & Planung Wimmer GmbH
               Ludwigstraße 8, 83022 Rosenheim
               vertreten durch Dipl.-Ing. Architektin
               Sandra Wimmer

Leistungsphasen: 1–8 gemäß HOAI 2021
Honorar:         210.000 € netto (Pauschalhonorar)

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§ 1 – VERTRAGSGEGENSTAND
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(1) Der Auftragnehmer erbringt die Architektenleistungen
    der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 HOAI 2021
    für den Neubau der Wohnanlage „Am Bruckmühlbach"
    mit 48 Wohneinheiten, Bruckmühlstraße 14, 83022
    Rosenheim.

(2) Grundlage der Beauftragung sind die Anforderungen
    des Auftraggebers gemäß Raumprogramm vom 10.12.2025
    sowie die baurechtlichen Vorgaben der Stadt Rosenheim.

(3) Die Leistungen der Fachplaner (Tragwerksplanung,
    TGA-Planung, Brandschutz) werden gesondert beauftragt.
    Die Koordination dieser Fachplanungen obliegt dem
    Auftragnehmer im Rahmen der Leistungsphase 8.

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§ 2 – LEISTUNGSUMFANG UND TERMINE
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(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten
    Leistungen nach folgendem Terminplan:
    — Abschluss Leistungsphase 2 (Vorplanung): 31.01.2026
    — Abschluss Leistungsphase 3 (Entwurf):    28.02.2026
    — Baugenehmigung (LPh 4):                  30.04.2026
    — Ausführungsplanung vollständig (LPh 5):  31.05.2026
    — Vergabe abgeschlossen (LPh 6/7):         30.06.2026
    — Bauüberwachung (LPh 8):    bis Abnahme Rohbau

(2) Terminverschiebungen durch den Auftraggeber oder
    Dritte (Behörden, Fachplaner) berechtigen den
    Auftragnehmer zur entsprechenden Verlängerung
    seiner Leistungsfristen.

(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich
    schriftlich zu informieren, wenn vereinbarte Termine
    nicht eingehalten werden können.

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§ 3 – HONORAR UND ABRECHNUNG
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(1) Das vereinbarte Pauschalhonorar beträgt 210.000 €
    netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für die
    Leistungsphasen 1–8.

(2) Das Honorar wird nach folgendem Zahlungsplan fällig:
    — Nach Abschluss LPh 1–2:   15 % =  31.500 €
    — Nach Abschluss LPh 3–4:   30 % =  63.000 €
    — Nach Abschluss LPh 5:     20 % =  42.000 €
    — Nach Abschluss LPh 6–7:   15 % =  31.500 €
    — Nach Abschluss LPh 8:     20 % =  42.000 €

(3) Nebenkosten (Reisekosten, Vervielfältigungen, Modelle)
    werden pauschal mit 3 % des Nettohonorars vergütet.

(4) Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichem
    Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 120 € netto
    vergütet, sofern sie vorab schriftlich beauftragt
    wurden.

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§ 4 – GEWÄHRLEISTUNG
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(1) Die Gewährleistungsfrist für Planungsleistungen
    beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Planungsleistung.

(2) Planungsfehler, die erst im Rahmen der Ausführung
    oder nach Fertigstellung des Bauwerks erkennbar
    werden, sind vom Auftragnehmer nur dann zu vertreten,
    wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

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§ 5 – MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
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(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle
    erforderlichen Unterlagen und Entscheidungen
    rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen
    Ansprechpartner, der innerhalb von 3 Werktagen
    auf Anfragen antworten kann.

(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des
    Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

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§ 6 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
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(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach
    auf das vereinbarte Pauschalhonorar begrenzt.

(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden
    und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
    vorsätzlichem Handeln.

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§ 7 – KOMMUNIKATION UND BERICHTSWESEN
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(1) Der Auftragnehmer nimmt an monatlichen Projektsteuerungs-
    besprechungen teil und erstellt Protokolle innerhalb
    von 3 Werktagen nach der Besprechung.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber
    monatlich schriftlich über den aktuellen Planungs-
    und Genehmigungsstand sowie erkannte Risiken.

(3) Alle baugenehmigungsrelevanten Unterlagen sowie
    wesentliche Planänderungen sind dem Auftraggeber
    vor Einreichung zur Freigabe vorzulegen.

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§ 8 – URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
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(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber mit
    vollständiger Honorarzahlung alle Nutzungsrechte
    an den erstellten Planungsunterlagen, einschließlich
    des Rechts zur Änderung, Vervielfältigung und
    Weitergabe an Dritte, ohne zeitliche oder örtliche
    Beschränkung.

(2) Das Urheberrecht des Auftragnehmers als Urheber
    der Planungswerke bleibt bestehen; eine gesonderte
    Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte
    ist mit dem Pauschalhonorar abgegolten.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die
    erstellten Planungsunterlagen ohne ausdrückliche
    Zustimmung des Auftraggebers für eigene Werbezwecke
    oder Referenzprojekte zu verwenden.

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§ 9 – VERSCHWIEGENHEIT
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen
    dieses Auftrags erlangten Informationen vertraulich
    zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung
    des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von
    5 Jahren.

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§ 10 – KOORDINATION UND SCHNITTSTELLENVERANTWORTUNG
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(1) Der Auftragnehmer ist für die Koordination der
    Fachplanungen (Statik, TGA, Brandschutz) verantwortlich.

(2) Für Planungsfehler, die durch mangelnde Zuarbeit
    der Fachplaner entstehen, haftet der Auftragnehmer
    nicht, sofern er den Auftraggeber unverzüglich
    schriftlich auf die fehlende oder fehlerhafte
    Zuarbeit hingewiesen hat.

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§ 11 – KÜNDIGUNG
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(1) Der Auftraggeber kann diesen Vertrag jederzeit
    frei kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer
    Anspruch auf das Honorar für erbrachte Leistungen
    sowie auf 40 % des Honorars für noch nicht erbrachte
    Leistungen, sofern keine anderweitige Verwendung
    möglich ist.

(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem
    Grund kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug
    von mehr als 60 Tagen oder schwerwiegenden
    Vertragsverletzungen.

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§ 12 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
    der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein,
    berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(3) Gerichtsstand ist Rosenheim. Es gilt das Recht
    der Bundesrepublik Deutschland.

Rosenheim, den _______________

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Stadtbau Rosenheim GmbH          Architektur & Planung
(Auftraggeber)                   Wimmer GmbH (Auftragnehmer)

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HINWEIS: Dies ist ein fiktiver Vertragsentwurf für
Schulungszwecke. Alle Parteien und Zahlen sind erfunden.
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